MGV Eintracht Mörsch e.V.

 

Satzung

§ 1

Der Männergesangsverein Eintracht Mörsch e.V. hat seinen Sitz in Rheinstetten und ist unter der Registernummer VR 101384 in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Chor- und Volksgesanges sowie der heimischen Fastnacht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein gliedert sich in die Abteilungen Chorus of Concord, Fastnachter und Männerchor. Die Abteilungen verfolgen gemeinsam die in Abs. 1 genannten Ziele. jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Sie werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Abteilungen können eigene Organisationsstrukturen schaffen. Die in § 9 festgeschriebenen Vertretungsregelungen werden eingehalten.

(4) Der Verein beachtet die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Das Nähere wird in einem Anhang zur Satzung geregelt.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne die Bevorzugung einer politischen und konfessionellen Richtung.

(8) Mitglieder des Vereins können Aufwandsentschädigungen für ihre Tätigkeit zugunsten des Vereins erhalten. Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigung regelt die Geschäftsordnung.          

a) Mitglieder, die als Übungsleiter, Trainer oder Betreuer für den Verein tätig sind, können als Aufwandsentschädigung Honorare bis maximal zur Höhe der derzeit steuerrechtlichen Beträge erhalten. Umfang der Tätigkeit und Aufwandsersatz wird in gesonderten Vereinbarungen mit den Übungsleitern, Trainern, etc. geregelt. Ohne eine solche Vereinbarung darf keine Aufwandsentschädigung erfolgen.

b) Mitglieder, die als Vorstandsmitglieder oder Präsidiumsmitglieder (Fasching) tätig sind, können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung bis maximal zur Höhe der derzeit gültigen steuerrechtlichen Beträge jährlich erhalten.

 

§ 3

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Die aktiven Mitglieder sind in einer oder mehreren Abteilungen aktiv. Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.

(2) Es besteht die Möglichkeit der Einzel- oder Familienmitgliedschaft. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt grundsätzlich nach dreißigjähriger Vereinszugehörigkeit. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss hinsichtlich einer Ehrenmitgliedschaft Ausnahmen zulassen.

(4) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

(5) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Betroffene binnen einer Frist von 3 Monaten nach Zugang der Mitteilung hierüber die Mitgliederversammlung anrufen, die bei ihrer nächsten Tagung endgültig entscheidet.
 

§ 4

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschluss

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs mit Rückschein bekanntzugeben und zu begründen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so wird der Beschluss bindend. 

  

§ 5

(1) Jedes Mitglied ist zum Besuch der Vereinsversammlungen berechtigt und kann an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Stimmberechtigt sind jedoch nur volljährige Mitglieder.

(2) Wählbar zu allen Vereinsämtern ist jede natürliche, geschäftsfähige Person, die Mitglied des Vereins ist.

 

§ 6

(1) Mit dem Eintritt erkennt jedes Mitglied die Statuten des Vereins an.

(2) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und nach außen zu vertreten. Die aktiven Mitglieder der Chöre sind verpflichtet, regelmäßig an den Gesangsproben teilzunehmen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag im Laufe des Jahres zu entrichten. Für das Jahr des Eintritts und des Austritts ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss hinsichtlich einer Beitragsfreiheit Ausnahmen zulassen.

(4) Es ist die Ehrenpflicht jedes Mitgliedes, an der Beerdigung eines verstorbenen Mitgliedes teilzunehmen.

 

§ 7

Die Vereinsangelegenheiten werden erledigt durch die Mitgliederversammlung und den Gesamtvorstand. Sie sind gleichzeitig die Organe des Vereins.

 

§ 8

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist spätestens im Monat März abzuhalten. Durch den Gesamtvorstand können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Im Übrigen ist dann eine Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt.

(2) Eine Mitgliederversammlung wird durch Bekanntgabe in der öffentlich, örtlichen Presse (derzeit Rheinstetten aktuell) mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Neuwahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahl- und Versammlungsleiter. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit durch Gesetz oder Satzung nicht eine größere Mehrheit erforderlich ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Jeder Beschluss ist in einem Protokoll festzuhalten und vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu  unterschreiben.

(4) Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen (§ 9 Abs. 9) sind in geeigneter Weise vollständig und fortlaufend aufzubewahren.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Wahl des Gesamtvorstandes auf die Dauer von 2 Jahren. Vor der Wahl des Vorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung, wie viele gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden.
c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Gesamtvorstandes
d) Entlastung des Gesamtvorstandes
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Entscheidung nach §4 Abs. 4 der Satzung

(6) Alle Abstimmungen erfolgen durch Akklamation, es sei denn, die Mehrheit der Mitglieder beantragt geheime Abstimmung durch Stimmzettel.

(7) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.
Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 9

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Chorleitern und den Vizedirigenten
c) dem Beirat
d) den Revisoren

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) die drei Abteilungsvorsitzenden, bestehend aus:

b) dem Abteilungsvorsitzenden des Männerchores

c) dem Abteilungsvorsitzenden des Chorus of Concord

d) dem Abteilungsvorsitzenden der Fastnachter

dem geschäftsführenden Vorstand gehören weiter an:

e) der erste Kassier

f) der zweite Kassier

g) der Schriftführer

Ein Abteilungsvorsitzender kann auch als Vereinsvorsitzender gewählt werden.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden nach § 9 Abs.2a). Die Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. In Abweichung von Satz 1 sind die Mitglieder des Vorstandes bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als EUR 5.000 nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Chorleiter und Vizedirigenten werden auf Empfehlung des Chores vom Gesamtvorstand berufen bzw. verpflichtet.

(5) Dem Beirat gehört eine beliebige Anzahl von aktiven und fördernden Mitgliedern an.

(6) Die beiden Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben mindestens einmal im Jahr die laufenden Kassengeschäfte zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(7) Die Abteilungsleitungen werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt und durch die Mitgliederversammlungen bestätigt.

(8) Der 1. Kassier besorgt unter Aufsicht des Gesamtvorstandes die Kassengeschäfte und legt zur jährlichen Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zur Prüfung vor. Er wird vom 2. Kassier unterstützt.

(9) Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Geschäfte des Vereins und führt bei allen Sitzungen Protokoll.

(10) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, sobald 4 Mitglieder desselben anwesend sind. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen (vgl. § 8 Abs. 3 letzter Satz).

(11) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

(11) Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erstellt einen Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr. In der Geschäftsordnung wird auch die Organisation der einzelnen Abteilungen dokumentiert.

 

§ 10

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der bzw. die Vorsitzenden, bei weniger als zwei Vorsitzenden der Vorsitzende gemeinsam mit einer Abteilungsleitung die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Rheinstetten mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie zur Förderung der Chormusik und der heimischen Fastnacht zu verwenden.

 

§ 12

(1) Vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. November 2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

(2) Der Gesamtvorstand muss zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Anhang zur Satzung

 

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (z.B. PC) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.


Es handelt sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug vereinbart), Telefonnummern (Festnetz- und Handynummern) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Vereinseintritt und Funktion im Verein.


In Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb und seinen Veranstaltungen (z.B. Ehrungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Fotos und Video-Clips seiner Mitglieder auf seiner Homepage, in sozialen Netzwerken, im Gemeindemitteilungsblatt, in Festschriften oder auch Presseberichten.


Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person wiedersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.


Als Mitglied des Badischen- und Deutschen Chorverbandes und der Vereinigung der Badisch-Pfälzischen Fastnacht, sowie zur Beantragung von Zuschüssen ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adresse.


Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen dazu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


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11. August 2022